Corte costituzionale austriaca, sentenza del 12 dicembre 2012

VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A‐1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
B 125/11‐11
B 138/11‐10
12. Dezember 2012
BESCHLUSS
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD‐OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
DDr. Hans Georg RUPPE,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS‐SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein der Schriftführerin
Dr. Renate RAAB,
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in den Beschwerdesachen 1. des Manfred H. und des Felix Maximilian M., beide (…) , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner, Maxingstraße 22‐24/4/9, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 1. Dezember 2010, Z FA7C 2‐2.14/10‐06/1, sowie 2. des Walter D. und des Boontawee S., beide (…) , beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Helmut Graupner, Maxingstraße 22‐24/4/9, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Jänner 2011, Z MD‐VD ‐ 1372/10, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
I.
Gemäß Art. 140 Abs. 1 B‐VG wird die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge “in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde” in § 47a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personen‐standsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personen‐standsgesetz – PStG), BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung BGBl. Nr. I 135/2009 von Amts wegen geprüft.
II.
Die Beschwerdeverfahren werden nach Fällung der Entscheidung im Geset‐zesprüfungsverfahren fortgesetzt werden.
Begründung
I.
Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1
1.
Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B 125/11 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
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1.1.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer, die beide über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, stellten am 6. April 2010 den Antrag auf Schließung einer eingetragenen Partnerschaft mit der Maßgabe, diese Partnerschaft außer‐halb der Amtsräume der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg und dadurch zu begründen, dass der Beamte die beiden Antragsteller in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander befragt, ob sie die eingetragene Partnerschaft
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miteinander eingehen wollen, und nach der Bejahung der Frage ausspricht, dass sie miteinander verbundene eingetragene Partner sind. Die Bezirkshauptmann‐schaft Voitsberg wies den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2010 ab. Die belangte Behörde gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.
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Die belangte Behörde führt aus, dass der begehrte Vorgang nicht den Vorgaben im Personenstandsgesetz (im Folgenden: PStG) entspreche. Eine analoge An‐wendung des § 47 Abs. 2 PStG auf die eingetragene Partnerschaft habe der Gesetzgeber durch § 47a PStG und § 6 Eingetragene Partnerschaft‐Gesetz (im Folgenden: EPG) ausgeschlossen. Gemäß § 47a Abs. 3 PStG sei die eingetragene Partnerschaft begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswer‐bern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde (in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde) unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wer‐de. Im Gegensatz zur Trauung seien weder Zeugen noch ein Ausspruch des Beamten vorgesehen.
4
1.2.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 144 B‐VG ge‐stützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung und Nicht‐diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art. 2 StGG, Art. 7 B‐VG sowie Art. 14 EMRK iVm Art. 8, 12 EMRK und Art. 21 GRC) sowie – inhaltlich – die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügen.
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Die Beschwerdeführer beabsichtigten, miteinander die eingetragene Partner‐schaft zu schließen, und zwar außerhalb der Amtsräume. Die Begründung der Partnerschaft – und nicht nur die nachträgliche Übergabe der Urkunden – solle auf ihrem Bauernhof stattfinden und zudem nicht erst durch die Eintragung in das Partnerschaftsbuch, sondern durch das Ja‐Wort wie bei der Eheschließung.
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Die Beschränkung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf die Amtsräume, während die Ehe auch außerhalb geschlossen werden könne, ver‐stoße gegen die oben genannten Rechte. Ebenso verstoße es gegen diese Grundrechte, wenn die eingetragene Partnerschaft, anders als die Ehe, nicht mit dem feierlichen Ja‐Wort begründet werden könne, sondern nur mit einer schlich‐ten Eintragung in das Partnerschaftsbuch.
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Die belangte Behörde berufe sich darauf, dass das Antragsbegehren der Be‐schwerdeführer dem Personenstandsgesetz widerspreche. Tatsächlich sei die Beschränkung der Aufnahme der Niederschrift – nicht aber die Unterfertigung derselben und die Beifügung des Amtssiegels gemäß § 47a Abs. 3 PStG – auf die Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Begründung durch Unter‐fertigung der Niederschrift und nicht durch ein Ja‐Wort vor Zeugen in § 47 Abs. 1 PStG enthalten. Diese Anordnung verletze die Beschwerdeführer so wie die anderen symbolkräftigen Abweichungen von der Trauung in ihren verfassungs‐gesetzlich gewährleisteten Rechten. Ungleichbehandlungen auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung seien nur zulässig, wenn die Diffe‐renzierung aus besonders schwerwiegenden Gründen zur Erfüllung eines legitimen Ziels notwendig sei; Vorurteile gegenüber homosexuellen Menschen seien hierfür nicht ausreichend. Eine sachliche Rechtfertigung für das Vorsehen einer von der Trauung gänzlich verschiedenen Form in tatsächlicher, äußerlicher und sprachlicher Hinsicht sei nicht ersichtlich. Es handle sich um eine der Kernbe‐stimmungen einer nach außen sichtbaren und wirksamen Diskriminierung gleichgeschlechtlichen Lebens im Kernbereich des Art. 8 EMRK. Die mangelnde sachliche Rechtfertigung des Verbots der eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume zeige sich auch daran, dass eine solche Begründung außerhalb der Amtsräume für Strafgefangene gemäß § 43 EPG iVm § 100 Strafvollzugsge‐setz (im Folgenden: StVG) möglich sei. Es sei diskriminierend, nur jene Partnerschaftswerber, bei denen ein Partner Strafgefangener sei, mit Verlobten gleich zu behandeln. Das Verbot der Begründung der eingetragenen Partner‐schaft außerhalb der Amtsräume sei auch unter dem Aspekt, dass die EMRK die Mitgliedstaaten zur inneren Kohärenz ihrer Gesetzgebung verpflichte, grund‐rechtswidrig.
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Daher regt die Beschwerde die Prüfung der Wortfolge “, wodurch die eingetra‐gene Partnerschaft zustande kommt” in § 6 Abs. 2 EPG, der Wortfolge “in Form einer Niederschrift” in § 26a PStG und der Wortfolge “in den Amtsräumen” in § 47a Abs. 1 PStG sowie des § 47a Abs. 3 PStG zur Gänze an, in eventu die Prü‐fung der §§ 15 und 17 Abs. 1 Ehegesetz, der Wortfolge “in Form einer Niederschrift” in § 26a PStG und der §§ 47 und 47a PStG zur Gänze.
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1.3.
In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, sowie Aufwandersatz für deren Erstattung. Sie weist
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darauf hin, dass sich der Personenstandsgesetzgeber dazu entschlossen habe, die Formvorschriften für die eingetragene Partnerschaft anders zu regeln als die Formvorschriften für die Ehe. Dies sei dadurch begründet, dass unterschiedliche Behörden für die Begründung dieser Rechtsinstitute zuständig seien.
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Die Behauptung, die Ehe könne auch außerhalb der Amtsräume geschlossen werden, ergebe sich nicht aus dem Personenstandsgesetz direkt. § 47 Abs. 1 PStG normiere vielmehr, dass die Personenstandsbehörde die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen habe, die der Bedeutung der Ehe entspre‐chen. Damit werde nur ausgedrückt, dass es der Personenstandsbehörde obliege, den Ort zu bestimmen, wo die Trauung stattfinden soll. Dies sei idR der allgemein für die Vornahme von Trauungen bestimmte Ort (Trauungssaal). Eine Beschränkung auf die Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde schließe einen feierlichen Rahmen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht aus, weil diese gemäß § 46 Abs. 2a PStG vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden könne. Die Partnerschaftswerber könnten die zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft örtlich zuständige Behörde erster Instanz wie Verlobte bei der Eheschließung auswählen. Da ein Rechtsanspruch auf Ehe‐schließung außerhalb der Räumlichkeiten des Standesamtes aus dem Personenstandsgesetz nicht abgeleitet werden könne, könne eine Diskriminie‐rung der Partnerschaftswerber nicht erkannt werden.
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Auf Grund der eindeutigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, nach welchen die von den Partnerschaftswerbern begehrten Formvorschriften nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern von den Gemeinden bzw. Standes‐amtsverbänden im Rahmen der §§ 59 f. PStG zu vollziehen seien, sei es nicht möglich, den Anträgen der Partnerschaftswerber zu entsprechen. Daher sei auch der in § 47 Abs. 2 PStG festgelegte “Ausspruch des Standesbeamten” auf das in § 47a PStG vor der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegte Verfahren zur Be‐gründung der eingetragenen Partnerschaft nicht anzuwenden.
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1.4.
In ihrer Replik verweisen die Beschwerdeführer auf eine Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates gegen Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität vom 31. März 2010, wonach die Mit‐gliedstaaten, wenn ihre Rechtsordnung gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften anerkenne, danach trachten sollten sicherzustellen, dass ihr
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rechtlicher Status sowie ihre Rechte und Verpflichtungen denen verschiedenge‐schlechtlicher Paare in vergleichbaren Situationen entsprechen. Zudem habe der EGMR in seinem Urteil vom 10. März 2011, Fall Kiyutin, Appl. 2700/10, newslet‐ter 2011, 75 [Z 63], unterstrichen, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten erheblich enger sei und für Grundrechtseingriffe wie Ungleich‐behandlungen besonders gewichtige Gründe vorliegen müssen, wenn diese eine besonders verwundbare gesellschaftliche Gruppe betreffen, die in der Vergan‐genheit erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt war.
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Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Marktgemein‐de Stallhofen Trauungen außerhalb der Amtsräume anbiete und für derartige Exklusivtrauungen eine besondere Gebühr einhebe. Es liege aber eine schwere Diskriminierung vor, wenn verschiedengeschlechtlichen Paaren derartige Exklu‐sivtrauungen angeboten würden, gleichgeschlechtliche Paare aber auf Grund eindeutiger gesetzlicher Anordnung hievon ausgeschlossen blieben.
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2.
Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B 138/11 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
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2.1.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer, der eine österreichischer Staatsbürger, der andere thailändischer Staatsangehöriger, stellten mit Schriftsatz vom 21. Februar 2010 den Antrag, die Beschwerdeführer zur Begründung einer einge‐tragenen Partnerschaft mit der Maßgabe, dass diese außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde und dadurch begründet werde, dass der Beamte die beiden Antragsteller in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinan‐der frage, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage ausspreche, dass sie rechtmäßig verbundene eingetragene Partner seien, zuzulassen.
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Mangels Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer am 17. September 2010 einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 3. Jänner 2011 den Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 47a PStG ab.
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Die belangte Behörde führt aus, dass § 47a PStG das Verfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft regle. Demnach habe der Beamte der Bezirks‐verwaltungsbehörde in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Be‐gründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen. Die Partnerschaft sei begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unter‐fertigt wurde. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung dürfe eine eingetragene Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirks‐verwaltungsbehörde nicht begründet werden. Ebenso wenig sehe das Verfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor, dass die Antragsteller vom Beamten in Gegenwart vor zwei Zeugen einzeln und nacheinander befragt würden, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollten und nach Bejahung der Frage der Beamte ausspreche, dass sie rechtmäßig ver‐bundene eingetragene Partner seien.
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Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, § 47a PStG sei verfassungswidrig, hält sie fest, dass Verwaltungsbehörden rechtmäßig kundgemachte Rechtsvorschriften anzuwenden haben und der Landeshauptmann von Wien nicht befugt sei, gene‐relle Rechtsvorschriften auf ihre Gesetzes‐ und Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
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2.2.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 144 B‐VG ge‐stützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung und Nicht‐diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art. 2 StGG, Art. 7 B‐VG sowie Art. 14 EMRK iVm Art. 8, 12 EMRK und Art. 21 GRC) sowie – inhaltlich – die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügen.
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Die Beschwerdeführer beabsichtigten, miteinander die eingetragene Partner‐schaft zu schließen, und zwar außerhalb der Amtsräume. Die Begründung der Partnerschaft – und nicht nur die nachträgliche Übergabe der Urkunden – solle auf dem Riesenrad stattfinden und zudem nicht erst durch die Eintragung in das Partnerschaftsbuch, sondern durch das Ja‐Wort wie bei der Eheschließung.
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Die Beschwerde führt mit derselben Begründung wie im Verfahren B 125/11 aus, dass die Beschränkung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf die
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Amtsräume, während die Ehe auch außerhalb geschlossen werden könne, eben‐so wie die Regelung, wonach die eingetragene Partnerschaft, anders als die Ehe, nicht mit dem feierlichen Ja‐Wort begründet werde, sondern mit einer schlichten Eintragung in das Partnerschaftsbuch, gegen die oben genannten Rechte versto‐ße, und regt die Aufhebung derselben gesetzlichen Bestimmungen an.
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2.3.
In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, verweist auf die Begründung des Bescheides und weist darauf hin, dass nicht nur die Aufnahme der Niederschrift, sondern auch die Unterfertigung derselben und die Anbringung des Amtssiegels von der Beschrän‐kung auf die Amtsräume schlüssig umfasst sei. § 47a PStG regle unmissverständlich, dass genau durch diesen in den Amtsräumen der Bezirks‐verwaltungsbehörde stattfindenden vollständigen Verwaltungsakt die eingetragene Partnerschaft begründet werde.
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Im Übrigen beziehe sich das Beschwerdevorbringen nicht auf eine dem gelten‐den Recht widersprechende Anwendung oder Interpretation der eindeutigen Normen des Personenstandsgesetzes durch die belangte Behörde, sondern auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die unbestrit‐ten geltende Rechtslage durch § 47a PStG und andere symbolträchtige Abweichungen von der Trauung.
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2.4.
In ihrer Replik verweisen die Beschwerdeführer wie im Verfahren B 125/11 auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates gegen Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität vom 31. März 2010 und das Urteil des EGMR vom 10. März 2011, Fall Kiyutin.
II.
Rechtslage
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1.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Eingetragene Partnerschaft‐Gesetzes, BGBl. I 135/2009, idF BGBl. I 29/2010 lauten:
“Form der Begründung
§ 6. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleich‐zeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.
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(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.
(3) Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeit‐bestimmung begründet werden.
[…]
Sinngemäß anwendbares Bundesrecht
§ 43. (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßge‐bende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:
1. [– 16. …]
17. §§ 6, 72, 99, 100 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969;
18. [– 26 …]
(2) [– (3) …]”
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2.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. 60/1983, idF BGBl. I 135/2009 lauten (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
“4a. Abschnitt
Partnerschaftsbuch
Inhalt der Eintragung
§ 26a. (1) Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwe‐senheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§ 6 Abs. 2 EPG).
(2) In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen
1. die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Woh‐nort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
2. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.
(3) Die Eintragung ist von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezo‐genen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.
[…]
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ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT
Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§ 42. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgeleg‐ten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Erklärungen und Nachweise
§ 43. (1) Die Verlobten oder die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähig‐keit oder für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt wer‐den.
(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten oder die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
Mündliche Verhandlung
§ 44. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partner‐schaftswerber anwesend sein.
(2) Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur münd‐lichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begrün‐den, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte oder Partner‐schaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partner‐schaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.
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Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partner‐schaft zu begründen
§ 45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähig‐keit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermit‐teln.
(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
(3) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begrün‐den, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.
(4) Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetrage‐ne Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Zuständigkeit
§ 46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Perso‐nenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
(1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) obliegt der Bezirksver‐waltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zustän‐dig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohn‐sitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.
(2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.
(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
(3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde be‐gründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
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(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs. 3 der Perso‐nenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.
(5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Part‐nerschaft begründet werden soll.
Trauung
§ 47. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleu‐te sind.
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 47a. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzuneh‐men.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen
1. die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohn‐ort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;
2. die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
3. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
(3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partner‐schaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.
[…]
Durchführungsverordnung
§ 58. Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:
1. die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§ 5 und 6);
2. die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§ 8 bis 17);
3. die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35);
4. [– 6. …]
7. das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partner‐schaft begründen zu können (§§ 42 bis 44);
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8. die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§ 45);
9. […]
VIERTER TEIL
BEHÖRDEN
Aufgaben der Gemeinde
§ 59. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter ‘Personenstandsbehörde’ ist die Personenstandsbehörde erster In‐stanz, unter ‘Standesbeamter’ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 60 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).
(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Gemeindebediensteten, der die für die Besor‐gung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 59a. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Part‐nerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständi‐gungspflichten im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.
[…]
Rechtszug
§ 67. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.”
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3.
Die maßgebliche Bestimmung der Personenstandsverordnung (im Folgenden: PStV), BGBl. 629/1983, idF BGBl. II 1/2010 lautet:
“Zu §§ 47 und 47a
§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.
(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper‐ und Geistesbe‐schaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Begründung der eingetrage‐nen Partnerschaft von der Persönlichkeit der Partnerschaftswerber zu überzeugen.”
III.
Erwägungen
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1.
Bei der Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge “in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde” in § 47a Abs. 1 PStG entstanden:
29
2.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind, dass die belangten Behörden bei Erlassung der angefochtenen Bescheide jedenfalls § 47a Abs. 1 PStG angewendet haben und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsvorschrift bei der Behandlung der vorliegen‐den Beschwerden anzuwenden hat. Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürfte das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein.
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3.1. Nach § 6 Abs. 1 EPG kann eine eingetragene Partnerschaft nur unter persön‐licher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner und zwar gemäß § 26a Abs. 1 PStG vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift begründet werden. § 6 Abs. 2 EPG regelt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, protokolliert, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Das Protokoll ist von beiden Partnern zu unterschreiben. § 26a Abs. 2 PStG regelt, was anlässlich der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch einzutragen ist, nämlich insbesondere Nachnamen und Vornamen der eingetragenen Partner, Angaben zu ihrer Person sowie zum Zeit‐
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punkt und zum Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft. § 26a Abs. 3 PStG sieht sodann vor, dass diese Eintragung von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben ist.
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Im zweiten Teil des PStG regeln die §§ 42 ff. PStG zunächst – weitgehend de‐ckungsgleich für Ehen und eingetragene Partnerschaften (siehe Gitschthaler, Anmerkung 5 zu § 6 EPG, in: Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg.], Kommentar zum Ehe‐ und Partnerschaftsrecht, 2011) – die Ermittlung der Ehefähigkeit bzw. der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.
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Unterschiedlich regelt das PStG sodann die Zeremonie der Trauung für Eheleute einer‐ und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft andererseits. § 47 PStG sieht für die Trauung vor, dass diese in einer Form und an einem Ort vorzu‐nehmen ist, die der Bedeutung der Ehe entsprechen. Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszu‐sprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Demgegenüber regelt § 47a PStG in Absatz 1 zunächst, dass der Beamte der Bezirksverwaltungsbehör‐de in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der einge‐tragenen Partnerschaft aufzunehmen hat. In diese Niederschrift sind Nachname und Vorname der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt, die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie Tag und Ort der Begrün‐dung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen. § 47a Abs. 3 PStG normiert, dass die Partnerschaft begründet ist, wenn die Niederschrift von beiden Partner‐schaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.
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3.2. Die belangten Behörden verstehen dieses Regelungssystem zunächst dahin‐gehend, dass es § 47a PStG auch ausschließe, dass der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Begründung der eingetragenen Partner‐schaft die Partnerschaftswerber in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander befrage, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander einge‐hen wollen, und nach Bejahung der Frage ausspreche, dass sie rechtmäßig
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verbundene eingetragene Partner sind. Denn solches sei so nur in § 47 Abs. 2 PStG für die Trauung von Eheleuten geregelt und könne auf die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nach § 47a PStG nicht übertragen werden.
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3.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 24.7.2003, Fall Karner, Appl. 40.016/98, newsletter 2003, 214 [Z 37]; 22.7.2010, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, newsletter 2010, 240 [Z 38]) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.659/2005, 19.492/2011; VfGH 3.3.2012, G 131/11) müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht oder an der sexuel‐len Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art. 14 EMRK iVm einem einschlägigen Konventionsrecht zu erweisen. Gleichgeschlechtliche Beziehungen fallen nicht nur unter den Be‐griff des “Privatlebens”, sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtli‐chen de facto‐Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des “Familienlebens” nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (s. EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, EuGRZ 2010, 445 [Z 94]; Fall P.B. und J.S., Z 30). Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedengeschlechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft, die nach der sexuel‐len Orientierung differenziert, bedarf daher im Lichte von Art. 14 iVm Art. 8 EMRK besonders schwerwiegender Gründe für eine sachliche Rechtfertigung. Für das Vorliegen solcher schwerwiegender Gründe ist es wesentlich, dass ein Sach‐zusammenhang zwischen der Ehe, die der Gesetzgeber sowohl nach Art. 12 EMRK als auch nach Art. 14 iVm Art. 8 EMRK verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten kann (VfGH 9.10.2012, B 121/11, B 137/11), und diesen (unter‐schiedlichen) Rechtsfolgen bestehen muss (VfSlg. 17.337/2004). Eine Diskriminierung einer der beiden Partnerschaftsformen gegenüber der anderen quasi “aus Prinzip” (Segalla, Das eingetragene Partnerschafts‐Gesetz aus verfas‐sungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht – Jahrbuch 2010, 2010, 199 [206]) oder eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung aus einem Sachzusammenhang zwischen Institut und Rechtsfolge ist mit den genannten Anforderungen nicht vereinbar (VfGH 3.3.2012, G 131/11).
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3.4. Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof die Auslegung der belangten Behörden, dass es § 47a PStG ausschließe, dass der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde die Partnerschaftswerber anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft und der Aufnahme der – in § 47a PStG aus‐
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drücklich vorgesehenen – Niederschrift darüber einzeln und nacheinander befra‐ge, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen, und nach allfälliger Bejahung dieser Frage aussprechen dürfe, dass sie rechtmäßig verbun‐dene eingetragene Partner sind, nicht zu teilen. § 47a PStG verwehrt es dem Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde nicht, im Zuge der mündlichen Erörte‐rungen anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft und der Aufnahme der Niederschrift, so dies dem Wunsch beider Partnerschaftswerber entspricht, diese daraufhin zu befragen, ob sie die eingetragene Partnerschaft (nach den gesetzlichen Bestimmungen) miteinander eingehen wollen. Vielmehr sind diese Fragen zu stellen, da die Partnerschaftswerber gemäß § 6 Abs. 2 EPG derartige Erklärungen im Rahmen des Begründungsaktes abzugeben haben, welche sodann schriftlich zu protokollieren sind. Das Wesen der Niederschrift ist die Verschriftlichung einer mündlichen Erklärung, sodass § 47a PStG iVm § 6 EPG im Lichte der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen in einer Weise ausgelegt werden muss, die den Bedenken der Beschwerdeführer den Boden entzieht.
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Aus eben diesen Gründen steht § 47a PStG dem nicht entgegen, dass die Behör‐de auf Wunsch der Partnerschaftswerber neben anderen Personen, die der Zeremonie der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nach Maßgabe der räumlichen Verfügbarkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde mit den Partner‐schaftswerbern beiwohnen, etwa auch zwei Personen eine besondere Stellung dadurch einräumen kann, dass sie den Anlass in besonderer Weise mitverfolgen. Dass der Gesetzgeber für eingetragene Partnerschaften davon absieht, solchen Personen als “Zeugen” (im rechtstechnischen Sinn des § 47 Abs. 2 PStG) eine besondere Bedeutung für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft zuzumessen und damit hinsichtlich solcher Formvorschriften die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nach § 47a PStG gegenüber der Trauung nach § 47 PStG erleichtert, verletzt das Recht der Beschwerdeführer auf Nichtdiskriminie‐rung nicht.
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Schließlich ist der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem Hintergrund der geschilderten gleichheitsrechtlichen Anforderungen auch gehalten, auf Begehren der Partnerschaftswerber am Ende der Amtshandlung nach Begrün‐dung der eingetragenen Partnerschaft den eingetragenen Partnern in angemessener Form mitzuteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene
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eingetragene Partner sind. Dass der Gesetzgeber die entsprechenden Rechtswir‐kungen bei der Trauung von Eheleuten am mündlichen Eheversprechen, bei der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft an der Unterfertigung der Nie‐derschrift – also an der verschriftlichten Form des mündlichen Versprechens – anknüpft, liegt – vergleichbar der Wahl der zuständigen Personenstandsbehörde (siehe VfGH 9.10.2012, B 121/11, B 137/11) – in seinem Gestaltungsspielraum.
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4. Demgegenüber haben den Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der in Prüfung gezoge‐nen Wortfolge “in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde” in § 47a Abs. 1 PStG bewogen:
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§ 47a Abs. 1 PStG sieht ausdrücklich vor, dass der Beamte der Bezirksverwal‐tungsbehörde in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber “in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde” eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen hat. Die Unterfertigung der Nieder‐schrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde begründet im Rechtssinn die eingetragene Partner‐schaft. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluss darüber, warum der Gesetzgeber die Begründung der eingetragenen Partnerschaft damit, so keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen bestehen, ausschließlich in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen wissen wollte (die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 485 BlgNR, 24. GP, 26, beschränken sich zu § 47a PStG auf die Wiedergabe des Gesetzestextes). § 43 Abs. 1 Z 17 EPG sieht durch die Anord‐nung, dass die §§ 6, 72, 99 und 100 StVG auch “auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden” sind, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde nur vor, wenn einer der Partnerschaftswerber in einer Strafvollzugsanstalt einsässig ist (zum konventionsrechtlichen Hintergrund einer solchen gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Eheschließung EGMR 5.1.2010, Fall Jaremowicz, Appl. 24.023/03, newsletter 2010, 17; 5.1.2010, Fall Frasik, Appl. 22.933/02).
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§ 47a Abs. 1 PStG dürfte es auf Grund seines Wortlauts und mangels anderer Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien den Beamten der Bezirksverwaltungs‐behörde allerdings verwehren, die Begründung einer eingetragenen
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Partnerschaft in anderen als den von § 43 Abs. 1 Z 17 EPG erfassten Fällen au‐ßerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Demgegenüber lässt es § 47 PStG dem Standesbeamten offen, eine Trauung an jedem Ort vorzunehmen, der der Bedeutung der Ehe entspricht.
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Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig – ungeachtet des dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 12 EMRK zukommenden Spielraumes bei der Festlegung der Behördenzuständigkeit für die Begründung der Ehe einerseits und der eingetra‐genen Partnerschaft andererseits (vgl. VfGH 9.10.2012, B 121/11, B 137/11) – keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Regelung des Ortes der Begründung einer heterosexuellen Ehe einer‐ und einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft andererseits zu erkennen. Die Frage der Begrün‐dung einer eingetragenen Partnerschaft innerhalb oder außerhalb der Amtsräume scheint mit den unterschiedlichen Instituten der Ehe einerseits und der eingetragenen Partnerschaft andererseits in keinem inneren Sachzusam‐menhang zu stehen.
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Auch sonst werden Behörden durch den Gesetzgeber im Allgemeinen nicht dazu verhalten, Amtshandlungen ausschließlich in den Amtsräumen zu verrichten. Schon der Umstand, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 47a PStG es den Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann untersagen dürfte, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde und stattdessen zB am Krankenbett vorzunehmen, wenn es einem der Partnerschaftswerber dauernd oder vorübergehend zB we‐gen Krankheit oder Behinderung unmöglich oder unzumutbar ist, die Amtsräume der nächstliegenden Bezirksverwaltungsbehörde aufzusuchen, scheint die Un‐sachlichkeit dieser gesetzlichen Fixierung des Ortes der Begründung der eingetragenen Partnerschaft darzutun. Aber auch unabhängig davon dürfte eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung vorliegen, wenn der Gesetzgeber es Partnerschaftswerbern – anders als Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen – verwehrt, mit Einverständnis der Behörde eine eingetragene Partnerschaft auch an anderen angemessenen Orten als in den behördlichen Amtsräumen zu begründen.
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Die in Prüfung gezogene Wortfolge “in den Amtsräumen der Bezirksverwal‐tungsbehörde” in § 47a Abs. 1 PStG dürfte sohin Personen, die eine eingetragene
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Partnerschaft begründen wollen, gegenüber Personen, die miteinander eine Ehe eingehen wollen, in Verletzung von Art. 14 iVm Art. 8 EMRK diskriminieren.
IV.
Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
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1.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, gemäß Art. 140 Abs. 1 B‐VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge “in den Amtsräumen der Bezirks‐verwaltungsbehörde” in § 47a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matri‐kenwesens, BGBl. 60/1983, in der Fassung BGBl. I 135/2009, von Amts wegen zu prüfen.
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2.
Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und die angeführten Bedenken zutreffen, wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein.
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3.
Dies konnte gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Wien, am 12. Dezember 2012
Der Präsident:
Dr. HOLZINGER
Schriftführerin:
Dr. RAAB